Satzung

§1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Schützengilde Langenargen e.V.

Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des 21 BGB und hat seinen Sitz in Langenargen.

§2 – Zweck des Vereins

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als flir sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der

Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 – Mitgliedschaft

1. Der Verein hat:

a)  Anwartschaftsmitglieder

b)  aktive Mitglieder über 18 Jahren

c)  jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren

d)  fördernde/passive Mitglieder. Dies sind Personen, die am Schießsport interessiert sind, ihn jedoch nicht aktiv ausüben.

e)  Ehrenmitglieder

2. Aufnahme:

a)  Zur Aufnahme als Anwartschaftsmitglied ist eine schriftliche Anmeldung mit eigenhändiger Unterschrift erforderlich.

b) Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.

c)  Anwartschaftsmitglieder und Jugendmitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.

d) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Anwartschaftsmitglied mit einfacher Mehrheit. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme, gegen die kein Einspruch erhoben werden kann, müssen der Antragstellerin/dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden.

e)  Nach spätestens einem Jahr entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über die endgültige Aufnahme des Anwartschaftsmitglieds als Mitglied. Gegen eine negative Entscheidung des Vorstandes ist kein Einspruch möglich.

3. Jedes neu aufgenommene Anwartschaftsmitglied erhält eine Mitgliedskarte und eine Satzung. Es verpflichtet sich durch Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu beachten.

§5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

l . Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge, sowie Arbeitsstunden zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

2. Ehrenmitglieder sind von allen Leistungen befreit (Beitrag, Arbeitsstunden), ansonsten haben sie jedoch die gleichen Pflichten wie alle Mitglieder.

3.Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussion- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen.

4. Erwachsene Mitglieder (Mitglieder über 18 Jahre) mit Ausnahme der Anwartschaftsmitglieder können das aktive und passive Wahlrecht ausüben.

§6 – Erlöschen der Mitgliedschaft

a)  Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

aa) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.09. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die

Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.

ab) Anwartschaftsmitglieder können ihren Austritt ohne Angabe von Gründen zum Ende des

Anwartschaftsjahres erklären

b) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:

ba) mit der Zahlung eines Beitrages Rir länger als ein Jahr im Rückstand ist bb) die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt bc) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt bd) sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem

Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er eingeladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§7 – Beiträge der Mitglieder

Jedes neue Anwartschaftsmitglied über 18 Jahre hat eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.

Nach Übernahme eines Anwartschaftsmitglieds zum Mitglied ist von diesem ein einmaliger

Baustein zu entrichten, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt und festgesetzt wird. Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt und festgesetzt wird.

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (S 2) zu verwenden.

§8 – Vorstand des Vereines, Aufgaben des Vorstandes

1.  Gesetzliche Vertreter des Vereins sind die oder der 1. Vorsitzende, die oder der 2. Vorsitzende und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister. Jede der Genannten hat Einzelvertretungsbefugnis.

Die oder der 2. Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister dürfen von ihrer

Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn die oder der l. Vorsitzende verhindert ist.

2.  Der Vorstand besteht aus:

a) der oder dem 1. Vorsitzenden

b) der oder dem 2. Vorsitzenden

c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister

d) der Schriftftihrerin/dem Schriftführer

e) der Jugendleiterin/dem Jugendleiter und seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter

f)  der Schießleiterin/dem Schießleiter und seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter

g) sowie weiteren frei wählbaren Beisitzenden

3.  Der Vorstand wird von der Hauptversammlung aufjeweils 4 Jahre gewählt. Die

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen/Nachfolger im Amt.

4.  Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen.

Der Vorstand entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.

Der Vorstand ist in allen Fällen zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

5.  Der Vorstand sollte sich mindestens einmal monatlich, jedoch mindestens 8-mal im Jahr treffen. Er ist von der/dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden einzuberufen.

Die Vorstandsmitglieder sollten an den Sitzungen möglichst vollzählig teilnehmen. Die

Sitzungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden geleitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird von der Schriftführerin/vom Schriftführer Protokoll geführt, das von der/dem 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

6.  Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von der/vom 1. Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7.  Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden einer/eines der Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die eine/einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

8.  Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

9.  Personen die sich um den Verein, bzw. um das Vereinsleben besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Kooptierung (jedoch ohne Stimmrecht) in den Vorstand ist, bei gleichem Wahlmodus, ebenfalls möglich.

§9 – Hauptversammlung

Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt. Sie wird von der/vom l. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

a)  Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes

b)  Entgegennahme der Berichte der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer

c)  Entlastung des Vorstandes

d)  Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten

e)  Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands

f)   Bestätigung der Schießleiterinnen bzw. der Schießleiter, der Jugendleiterinnen/der Jugendleiter und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter, sowie die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer

g)  Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, des Bausteins, etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen

h)  Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands

i)   Ernennung von Ehrenmitgliedern

j)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum angegebenen Termin schriftlich eingereicht werden.

Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Über jede

Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleiterin/dem

Versammlungsleiter und von der Schriftftihrerin/vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10 — Außerordentliche Hauptversammlung

1.  Die/der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

2.  Die/der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3.  Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

4.  Für die Durchffhrung gelten die gleichen Bestimmungen wie in 9.

§11 — Beschlussfassung mit 3/4-Mehrheit

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

1. Änderung der Satzung

2. Ausschluss eines Mitglieds

3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§12 – Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke mllt das

Vermögen der Schützengilde Langenargen e.V. an die “Gemeinde Langenargen”. Diese muss das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich Rir gemeinnützige, sportliche Zwecke der Jugend weiterverwenden. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

§13 – Ordnungen des Vereins

a) Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen (z. B. Jugendordnung, Wahlordnung, Schieß- und Standordnung etc.) geben

b) Die Ordnungen und deren Änderungen werden vom Vorstand erarbeitet und treten nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

c) Die Mitglieder haben in der nächsten Jahreshauptversammlung die Möglichkeit, eine vom

Vorstand beschlossene Ordnung anzufechten

§14 – Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, seine Telefonnummer(n), seine E-Mail-Adresse und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den EDVSystemen der/des 1. Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters sowie der

Schriftftihrerin/des Schriftführers gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Schützengilde yundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine

Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

2. Als Mitglied des Württembergischen Schützenbundes, des Württembergischen

Landessportbundes, des Bundes Deutscher Schützen und des Schützenkreises Bodensee ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an die jeweilige Organisation zu melden.

Übermittelt werden außer dem Namen die Adresse, das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Mitgliedsnummer, die Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Wettkämpfen meldet der Verein Ergebnisse an den Verband.

3. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Wettkämpfen sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins bekannt.

Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche

Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wettkampfergebnissen. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.

Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den Antragsteller aus.

4.  Der Verein informiert die Tagespresse sowie den Montfortboten Langenargen über

Wettkampfergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur Person.

Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt bei Bedarf auch die in Abs. 2 genannten Verbände über den Einwand bzw. Widerruf des Mitglieds.

5.  Beim Austritt werden die Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§15 – Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung erforderliche redaktionelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind davon in Kenntnis zu setzen.

Vorstehende Satzung wurde auf der Generalversammlung am 26. September 1962 beschlossen und durch Änderung bei den Jahreshauptversammlungen am 26. März 1977 / 29. März 1985 / 13. März 1987 / 27. März 1992 / 26. März 2004 / 27. März 2009 / 23 März 2012 /24. März 2018 ergänzt.